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Anlageunterhaltung

An den Gewässern des UHV "SFB" befinden sich verschiedenste Anlagen. Diese werden Unterschieden in Anlagen die der Wasserabführung dienen und in andere Anlagen.  

Anlagen die der Wasserabführung dienen fallen unter den Begriff der Gewässerunterhaltung nach § 52 WG-LSA. Die Finanzierung fällt somit unter den allgemeinen Unterhaltungsbeitrag der Mitglieder. Es handelt sich dabei um Anlagen wie z.B. Sohlgleiten.  

 

Andere Anlagen sind zum Beispiel Stauanlagen, Durchlässe, Brücken usw.. Diese Anlagen fallen nicht unter den Begriff der  Gewässerunterhaltung nach § 52 WG-LSA. Daher erfolgt die Finanzierung über den Vorteilhabenden und nicht über den allgemeinen Unterhaltungsbeitrag.